Als Lieferfahrer legen Sie täglich viele Kilometer zurück – ob mit dem Auto, Roller oder Fahrrad. Doch können Sie diese Fahrten steuerlich absetzen? Die Antwort hängt davon ab, wie Sie angestellt sind und wie Ihr Einkommen versteuert wird. Mit den richtigen Steuertipps für Lieferfahrer holen Sie sich Hunderte Euro zurück.
Dieser Artikel erklärt, welche Kosten absetzbar sind, wann Werbungskosten greifen und was sich 2026 geändert hat.
Angestellt oder selbstständig: Der entscheidende Unterschied
Die steuerlichen Möglichkeiten hängen von Ihrem Beschäftigungsverhältnis ab:
Festangestellt (Arbeitsvertrag):
- Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung
- Nur möglich bei individueller Besteuerung (nicht bei Pauschalversteuerung)
- Werbungskosten-Pauschbetrag: 1.230 €
Minijob (603-Euro-Job 2026):
- Bei pauschaler Versteuerung (2 % oder 20 %): Keine Absetzung möglich
- Bei individueller Besteuerung: Werbungskosten geltend machen
- Problem: Ohne weiteres Einkommen entstehen keine Steuern, gegen die Sie absetzen können
Selbstständig (eigenes Gewerbe/Subunternehmer):
- Alle betrieblichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar
- Fahrtkosten, Fahrzeugkosten, Versicherung, Verschleiß
- In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfassen
Fahrtkosten als Lieferfahrer absetzen
Mit dem eigenen Auto oder Roller:
- Alle Lieferfahrten: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg)
- Fahrt zum Startpunkt (Restaurant/Lager): Entfernungspauschale 0,38 €/km (einfache Strecke)
- Bei eigener Kfz-Nutzung: Alternativ tatsächliche Kosten mit Fahrtenbuch
Mit dem Fahrrad oder E-Bike:
- Fahrtkosten zum Startpunkt: Entfernungspauschale 0,38 €/km (auch für Radfahrer)
- Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig
Mit dem Dienstfahrzeug:
- Keine eigenen Fahrtkosten für Lieferungen absetzbar
- Nur die Fahrt zum Startpunkt mit dem eigenen Fahrzeug
Diese Kosten können Lieferfahrer absetzen
Neben den Fahrtkosten gibt es weitere absetzbare Positionen:
Arbeitsmittel:
- Smartphone (anteilig bei beruflicher Nutzung)
- Thermotasche/Lieferrucksack
- Schutzkleidung (Regenjacke, Handschuhe)
- Fahrradhelm und Sicherheitsausrüstung
Fahrzeugkosten (bei Selbstständigen):
- Kraftstoff oder Strom
- Kfz-Versicherung (anteilig)
- Wartung und Reparaturen
- Reifenwechsel und Verschleißteile
- Abschreibung des Fahrzeugs
Sonstige Kosten:
- Handykosten (beruflicher Anteil)
- Powerbank und Ladekabel
- Fahrradwartung und Ersatzteile (E-Bike/Fahrradkuriere)
Rechenbeispiel: Festangestellter Lieferfahrer
Situation: Angestellt bei einem Lieferdienst, individuelle Besteuerung, fährt mit eigenem Auto zum Startpunkt (8 km einfach), arbeitet 200 Tage/Jahr.
Fahrt zum Startpunkt (Entfernungspauschale): 200 Tage × 8 km × 0,38 € = 608 €
Arbeitsmittel:
- Smartphone (50 % beruflich): 200 €
- Thermotasche: 40 €
- Schutzkleidung: 80 € Summe: 320 €
Gesamte Werbungskosten: 928 €
Das liegt unter dem Pauschbetrag von 1.230 € – in diesem Fall bringt die Einzelaufstellung keinen Vorteil. Erst wenn Sie weitere Werbungskosten (z. B. Fortbildungen, Gewerkschaftsbeiträge) haben, lohnt sich die Angabe.
Rechenbeispiel: Selbstständiger Lieferfahrer
Situation: Subunternehmer, fährt mit eigenem Auto 30.000 km/Jahr für Lieferungen.
Fahrtkosten (Kilometerpauschale): 30.000 km × 0,30 € = 9.000 €
Oder tatsächliche Kosten:
- Kraftstoff: 3.600 €
- Versicherung: 800 €
- Steuer: 200 €
- Wartung/Reparaturen: 1.200 €
- Abschreibung: 3.000 €
- Gesamt: 8.800 €
In diesem Fall ist die Kilometerpauschale sogar etwas günstiger. Bei teureren Fahrzeugen übersteigen die tatsächlichen Kosten jedoch oft die Pauschale.
Subunternehmer: Besondere Steuerpflichten
Immer mehr Lieferdienste setzen auf Subunternehmer statt Festanstellungen. Als Subunternehmer sind Sie selbstständig und müssen:
- Ein Gewerbe anmelden
- Umsatzsteuer berechnen und abführen (ab bestimmten Umsatzgrenzen)
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten
- Eine Steuererklärung mit EÜR abgeben
- Alle Belege 10 Jahre aufbewahren
Der Vorteil: Sie können alle betrieblichen Kosten vollständig absetzen und senken so Ihre Steuerlast erheblich.
Neuerungen 2026 für Lieferfahrer
Minijob-Grenze erhöht: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € monatlich (vorher 556 €). Der Mindestlohn beträgt 13,90 € pro Stunde.
Entfernungspauschale gestiegen: Die Fahrt zum Startpunkt wird ab 2026 mit 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer vergünstigt (vorher 0,30 € bis 20 km).
Umsatzsteuer auf Lieferungen: Seit 2026 gilt für alle Speisen ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 % – egal ob vor Ort, zum Mitnehmen oder geliefert. Das betrifft vor allem selbstständige Lieferfahrer, die eigene Rechnungen ausstellen.
EU-Plattformrichtlinie: Die EU fordert von den Mitgliedsstaaten bis Ende 2026 Maßnahmen gegen Scheinselbstständigkeit bei Plattformarbeit. Das könnte Auswirkungen auf das Beschäftigungsmodell vieler Lieferfahrer haben.
Fahrten dokumentieren: So geht es richtig
Egal ob angestellt oder selbstständig – eine saubere Dokumentation Ihrer Fahrten ist wichtig:
Für Angestellte: Notieren Sie die Arbeitstage und den Weg zum Startpunkt. Bei Nutzung des Privatwagens für Lieferungen: Kilometer dokumentieren.
Für Selbstständige: Führen Sie ein Fahrtenbuch oder nutzen Sie die Kilometerpauschale. Bei gemischter Nutzung (privat und beruflich) ist ein Fahrtenbuch Pflicht, wenn Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen möchten.
Tripbook erfasst alle Fahrten automatisch per GPS. Am Monatsende sehen Sie genau, wie viele Kilometer Sie beruflich gefahren sind.
Jede Fahrt zählt
Laden Sie Tripbook herunter und dokumentieren Sie Ihre Lieferfahrten automatisch. Ob festangestellt oder selbstständig – wer seine Fahrten sauber erfasst, spart bei den Steuern für Lieferfahrer bares Geld.