Ambulante Pflegekräfte sind den ganzen Tag unterwegs – von Patient zu Patient, zwischen Pflegeheim und Privatwohnungen. Doch viele wissen nicht, dass sie ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen können. Je nach Arbeitssituation sind die Ersparnisse erheblich: Mehrere Tausend Euro Werbungskosten pro Jahr sind realistisch.
Dieser Artikel zeigt, welche Fahrten absetzbar sind, wie die Sammelpunkt-Regelung funktioniert und welche Pauschalen 2026 gelten.
Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?
Die zentrale Frage für Pflegekräfte: Haben Sie eine erste Tätigkeitsstätte? Die Antwort bestimmt, welche Pauschalen Sie nutzen können.
Ambulante Pflegekräfte ohne feste Tätigkeitsstätte:
- Alle Fahrten zu Patienten gelten als Dienstreisen
- Kilometerpauschale: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg)
- Zusätzlich: Verpflegungsmehraufwand bei über 8 Stunden Abwesenheit
- Das ist die steuerlich günstigste Variante
Pflegekräfte mit erster Tätigkeitsstätte (z. B. Pflegeheim):
- Fahrt zum Pflegeheim: Entfernungspauschale 0,38 €/km (einfache Strecke)
- Weitere Fahrten zu Patienten: 0,30 €/km als Dienstreise (Hin- und Rückweg)
Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, bestimmt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder per Weisung. Fehlt eine solche Zuordnung, prüft das Finanzamt anhand der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Sammelpunkt-Regelung in der ambulanten Pflege
Viele ambulante Pflegekräfte starten ihren Tag an einem Sammelpunkt: der Dienststelle des Pflegedienstes, um das Dienstfahrzeug abzuholen, den Tourenplan zu erhalten oder Medikamente einzuladen.
So funktioniert die Sammelpunkt-Regelung:
- Die Fahrt von zuhause zum Sammelpunkt wird wie ein Arbeitsweg behandelt
- Entfernungspauschale: 0,38 € pro Entfernungskilometer (nur einfache Strecke)
- Alle Fahrten vom Sammelpunkt zu den Patienten zählen als Dienstreisen
- Dienstreise-Pauschale: 0,30 € pro Kilometer (Hin- und Rückweg)
Aktuelle Pauschalen für Pflegekräfte 2026
| Fahrttyp | Pauschale 2026 | Berechnung |
|---|---|---|
| Arbeitsweg (Entfernungspauschale) | 0,38 €/km | Einfache Strecke |
| Dienstreise (Pkw) | 0,30 €/km | Hin- und Rückweg |
| Dienstreise (Motorrad/Roller) | 0,20 €/km | Hin- und Rückweg |
| Verpflegung (8–24 h) | 14 € | Pro Tag |
| Verpflegung (24+ h) | 28 € | Pro Tag |
Die Entfernungspauschale wurde ab 2026 auf einheitlich 0,38 € ab dem ersten Kilometer angehoben. Die Dienstreise-Kilometerpauschale bleibt unverändert bei 0,30 €.
Rechenbeispiel: Ambulante Pflegekraft
Eine ambulante Pflegekraft fährt morgens 5 km zum Sammelpunkt und besucht dann durchschnittlich 8 Patienten mit insgesamt 40 km Fahrstrecke pro Tag. Sie arbeitet an 220 Tagen im Jahr und ist täglich über 8 Stunden unterwegs.
Arbeitsweg zum Sammelpunkt: 220 Tage × 5 km × 0,38 € = 418 €
Dienstreisen zu Patienten: 220 Tage × 40 km × 0,30 € = 2.640 €
Verpflegungsmehraufwand: 220 Tage × 14 € = 3.080 €
Gesamte Werbungskosten: 6.138 €
Das liegt deutlich über dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €. Die zusätzlichen 4.908 € mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen direkt.
Dienstfahrzeug oder Privatwagen?
Dienstfahrzeug: Nutzen Sie ein Fahrzeug des Pflegedienstes, können Sie keine Fahrtkosten für die Patientenbesuche absetzen – die Kosten trägt bereits der Arbeitgeber. Nur die Fahrt zum Sammelpunkt mit Ihrem Privatwagen ist absetzbar.
Privatwagen: Nutzen Sie Ihren eigenen Pkw für die Patientenbesuche, stehen Ihnen die vollen Pauschalen zu. Alternativ können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn diese höher als die Pauschale sind.
Erstattung durch den Arbeitgeber: Viele Pflegedienste erstatten Fahrten mit dem Privatwagen steuerfrei. Was der Arbeitgeber nicht erstattet, können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.
Zeitarbeit in der Pflege: Sonderregeln
Leiharbeitnehmer in der Pflege haben besondere steuerliche Vorteile. Da Sie regelmäßig in verschiedenen Einrichtungen eingesetzt werden, gelten Ihre Einsatzorte als auswärtige Tätigkeitsstätten.
Das bedeutet: Alle Fahrten zu den Einsatzorten können als Dienstreisen mit 0,30 €/km (Hin- und Rückweg) abgerechnet werden – sofern keine erste Tätigkeitsstätte beim Verleiher zugeordnet ist.
Fahrten dokumentieren: So geht es einfach
Im Pflegealltag bleibt wenig Zeit für Papierkram. Eine App wie Tripbook erfasst Ihre Fahrten automatisch per GPS – im Hintergrund, ohne dass Sie etwas tun müssen.
So nutzen Sie Tripbook als Pflegekraft:
- App installieren und Fahrzeug einrichten
- Die App erkennt Fahrten automatisch per GPS und Bewegungserkennung
- Am Tagesende Fahrten als beruflich oder privat klassifizieren
- Am Jahresende: Bericht exportieren für die Steuererklärung
Steuerliche Neuerungen 2026 für Pflegekräfte
Entfernungspauschale erhöht: Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale von 0,38 € einheitlich ab dem ersten Kilometer. Das Stufenmodell (0,30 € bis 20 km, 0,38 € ab 21 km) entfällt.
Werbungskosten-Pauschbetrag: Der Pauschbetrag bleibt bei 1.230 €. Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, wirken sich die Fahrtkosten steuermindernd aus. Bei ambulanten Pflegekräften wird dieser Wert in der Regel schnell erreicht.
Verschärfte Homeoffice-Prüfung: Falls Sie teilweise administrative Aufgaben von zuhause erledigen, dokumentieren Sie diese Tage sauber. Die Finanzämter prüfen ab 2026 genauer, ob Homeoffice-Tage korrekt angegeben sind.
Vergessen Sie kein Geld: Fahrten konsequent erfassen
Laden Sie Tripbook herunter und dokumentieren Sie jede Fahrt zu Ihren Patienten automatisch. Die Fahrtkosten für Pflegekräfte summieren sich über das Jahr erheblich – nutzen Sie jeden Euro, der Ihnen zusteht.