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Fahrtkosten Studium absetzen: Erstausbildung, Zweitstudium & Tipps

Tripbook Team
#Studium#Fahrtkosten#Ausbildung#Sonderausgaben#Werbungskosten#Steuererklärung
Fahrtkosten Studium und Ausbildung steuerlich absetzen

Studierende und Auszubildende pendeln regelmäßig zur Hochschule oder zum Ausbildungsbetrieb. Die dabei anfallenden Fahrtkosten lassen sich steuerlich geltend machen – allerdings gelten je nach Ausbildungssituation unterschiedliche Regeln. Der Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitstudium ist dabei entscheidend.

Der zentrale Unterschied: Erst- vs. Zweitausbildung

Die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt:

Erstausbildung / Erststudium

  • Fahrtkosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar
  • Höchstbetrag: 6.000 €/Jahr (für alle Ausbildungskosten zusammen)
  • Kein Verlustvortrag möglich
  • Nur nutzbar, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte vorhanden

Zweitausbildung / Zweitstudium / Masterstudium

  • Fahrtkosten sind als Werbungskosten (vorab entstandene) absetzbar
  • Kein Höchstbetrag
  • Verlustvortrag möglich – das ist der entscheidende Vorteil
  • Verluste können in spätere Jahre übertragen werden

Wichtig: Ein Masterstudium nach dem Bachelor gilt als Zweitausbildung. Ebenso ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.

Erstausbildung vs. Zweitausbildung: Steuerliche Unterschiede

Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Je nach Studienform werden die Fahrtkosten unterschiedlich berechnet:

Vollzeitstudium mit fester Uni/Hochschule

Die Hochschule gilt als erste Tätigkeitsstätte. Es greift die Entfernungspauschale:

  • 0,38 €/km einfache Strecke (ab 2026)
  • Nur der Hinweg zählt
  • Unabhängig vom Verkehrsmittel

Beispiel: 20 km zur Uni, 180 Vorlesungstage:

  • 20 x 0,38 € x 180 = 1.368 €

Duales Studium

Beim dualen Studium gibt es zwei Tätigkeitsstätten:

  • Betrieb = erste Tätigkeitsstätte → Entfernungspauschale
  • Hochschule = auswärtige Tätigkeitsstätte → Reisekosten (Hin- und Rückweg absetzbar)

Fernstudium

Beim Fernstudium gibt es keine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Fahrten zu Präsenzveranstaltungen, Prüfungen und Bibliotheken gelten als Reisekosten – der volle Kilometersatz (Hin- und Rückweg) ist absetzbar.

Mehr zur Berechnung der Kilometerpauschale finden Sie in unserem separaten Ratgeber.

Was alles absetzbar ist

Neben den reinen Fahrtkosten können Studierende weitere Ausbildungskosten geltend machen:

  • Semestergebühren und Studiengebühren
  • Fachliteratur und Arbeitsmittel
  • Laptop/Computer (anteilig)
  • Arbeitszimmer oder Bibliothekskosten
  • Verpflegungsmehraufwand bei ganztägiger Abwesenheit
  • Unterkunftskosten am Studienort (bei doppelter Haushaltsführung)

Der Verlustvortrag: Das stärkste Argument

Der größte Vorteil bei der Zweitausbildung ist der Verlustvortrag. So funktioniert er:

  1. Während des Studiums: Geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte
  2. Die Werbungskosten (inkl. Fahrtkosten) übersteigen die Einnahmen
  3. Der Verlust wird festgestellt und vorgetragen
  4. Nach dem Studium: Im ersten Berufsjahr wird der Verlust mit dem Gehalt verrechnet
  5. Ergebnis: Deutlich geringere Steuerlast im ersten Berufsjahr

Rechenbeispiel:

  • 3 Jahre Masterstudium
  • Jährliche Werbungskosten: 4.500 € (Fahrtkosten, Materialien, etc.)
  • Gesamter Verlustvortrag: 13.500 €
  • Im ersten Berufsjahr (40.000 € Brutto): Steuerersparnis von ca. 4.000 €

Verlustvortrag: So profitieren Studierende nach dem Abschluss

Ausbildung: Besonderheiten

Betriebliche Ausbildung (dual)

  • Der Ausbildungsbetrieb ist die erste Tätigkeitsstätte
  • Fahrten dorthin: Entfernungspauschale
  • Fahrten zur Berufsschule: Reisekosten (voller Kilometersatz, Hin- und Rückweg)
  • Verpflegungsmehraufwand an Berufsschultagen möglich

Schulische Ausbildung

  • Die Schule gilt als erste Tätigkeitsstätte
  • Nur Entfernungspauschale
  • Erstausbildung → Sonderausgaben (max. 6.000 €)

Steuererklärung: Schritt für Schritt

Erstausbildung

  1. Anlage Sonderausgaben ausfüllen
  2. Fahrtkosten unter „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung” eintragen
  3. Höchstbetrag von 6.000 € beachten

Zweitausbildung

  1. Anlage N ausfüllen (als vorweggenommene Werbungskosten)
  2. Fahrtkosten in Zeile 31 ff. eintragen
  3. Verlustfeststellung beantragen (Mantelbogen, Zeile 2)
  4. Steuerbescheid mit Verlustvortrag aufbewahren

Häufige Fehler

  • Steuererklärung nicht abgeben: Auch ohne Einkünfte lohnt sich die Erklärung (Verlustvortrag!)
  • Erstausbildung als Werbungskosten deklarieren: Das Finanzamt wird kürzen
  • Fahrtage nicht dokumentieren: Vorlesungspläne als Nachweis aufbewahren
  • Semesterticket vergessen: Auch das ist absetzbar

Tipps für Studierende

  • Immer Steuererklärung abgeben – auch ohne Einkünfte
  • Fahrtage genau dokumentieren: Vorlesungsplan, Prüfungstermine, Bibliotheksbesuche
  • Alle Belege sammeln: Fahrkarten, Tankquittungen, Semesterticket
  • ELSTER nutzen: Kostenlose elektronische Steuererklärung

Fazit

Fahrtkosten im Studium sind bares Geld wert – besonders beim Zweitstudium oder Master, wo der Verlustvortrag die Steuerlast im ersten Berufsjahr erheblich senken kann. Eine lückenlose Dokumentation aller Fahrten zur Uni ist der Schlüssel. Tripbook macht das einfach: Alle Fahrten werden automatisch erfasst und übersichtlich aufbereitet – ideal für die Steuererklärung.

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