Fahrtkosten Studium absetzen: Erstausbildung, Zweitstudium & Tipps
Fahrtkosten Studium absetzen: Unterschiede zwischen Erst- und Zweitstudium, Entfernungspauschale vs. Reisekosten und Tipps für die Steuererklärung.
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Studierende und Auszubildende pendeln regelmäßig zur Hochschule oder zum Ausbildungsbetrieb. Die dabei anfallenden Fahrtkosten lassen sich steuerlich geltend machen – allerdings gelten je nach Ausbildungssituation unterschiedliche Regeln. Der Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitstudium ist dabei entscheidend.
Der zentrale Unterschied: Erst- vs. Zweitausbildung
Die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt:
Erstausbildung / Erststudium
- Fahrtkosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar
- Höchstbetrag: 6.000 €/Jahr (für alle Ausbildungskosten zusammen)
- Kein Verlustvortrag möglich
- Nur nutzbar, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte vorhanden
Zweitausbildung / Zweitstudium / Masterstudium
- Fahrtkosten sind als Werbungskosten (vorab entstandene) absetzbar
- Kein Höchstbetrag
- Verlustvortrag möglich – das ist der entscheidende Vorteil
- Verluste können in spätere Jahre übertragen werden
Wichtig: Ein Masterstudium nach dem Bachelor gilt als Zweitausbildung. Ebenso ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung.
- Sonderausgaben
- Höchstens 6.000 € im Jahr
- Kein Verlustvortrag
- Werbungskosten
- Kein Höchstbetrag
- Verlustvortrag möglich
Entfernungspauschale oder Reisekosten?
Je nach Studienform werden die Fahrtkosten unterschiedlich berechnet:
Vollzeitstudium mit fester Uni/Hochschule
Die Hochschule gilt als erste Tätigkeitsstätte. Es greift die Entfernungspauschale:
- 0,38 €/km einfache Strecke (ab 2026)
- Nur der Hinweg zählt
- Unabhängig vom Verkehrsmittel
Beispiel: 20 km zur Uni, 180 Vorlesungstage:
- 20 x 0,38 € x 180 = 1.368 €
Duales Studium
Beim dualen Studium gibt es zwei Tätigkeitsstätten:
- Betrieb = erste Tätigkeitsstätte → Entfernungspauschale
- Hochschule = auswärtige Tätigkeitsstätte → Reisekosten (Hin- und Rückweg absetzbar)
Fernstudium
Beim Fernstudium gibt es keine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Fahrten zu Präsenzveranstaltungen, Prüfungen und Bibliotheken gelten als Reisekosten – der volle Kilometersatz (Hin- und Rückweg) ist absetzbar.
Mehr zur Berechnung der Kilometerpauschale finden Sie in unserem separaten Ratgeber.
Was alles absetzbar ist
Neben den reinen Fahrtkosten können Studierende weitere Ausbildungskosten geltend machen:
- Semestergebühren und Studiengebühren
- Fachliteratur und Arbeitsmittel
- Laptop/Computer (anteilig)
- Arbeitszimmer oder Bibliothekskosten
- Verpflegungsmehraufwand bei ganztägiger Abwesenheit
- Unterkunftskosten am Studienort (bei doppelter Haushaltsführung)
Der Verlustvortrag: Das stärkste Argument
Der größte Vorteil bei der Zweitausbildung ist der Verlustvortrag. So funktioniert er:
- Während des Studiums: Geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte
- Die Werbungskosten (inkl. Fahrtkosten) übersteigen die Einnahmen
- Der Verlust wird festgestellt und vorgetragen
- Nach dem Studium: Im ersten Berufsjahr wird der Verlust mit dem Gehalt verrechnet
- Ergebnis: Deutlich geringere Steuerlast im ersten Berufsjahr
Rechenbeispiel:
- 3 Jahre Masterstudium
- Jährliche Werbungskosten: 4.500 € (Fahrtkosten, Materialien, etc.)
- Gesamter Verlustvortrag: 13.500 €
- Im ersten Berufsjahr (40.000 € Brutto): Steuerersparnis von ca. 4.000 €
Ausbildung: Besonderheiten
Betriebliche Ausbildung (dual)
- Der Ausbildungsbetrieb ist die erste Tätigkeitsstätte
- Fahrten dorthin: Entfernungspauschale
- Fahrten zur Berufsschule: Reisekosten (voller Kilometersatz, Hin- und Rückweg)
- Verpflegungsmehraufwand an Berufsschultagen möglich
Schulische Ausbildung
- Die Schule gilt als erste Tätigkeitsstätte
- Nur Entfernungspauschale
- Erstausbildung → Sonderausgaben (max. 6.000 €)
Steuererklärung: Schritt für Schritt
Erstausbildung
- Anlage Sonderausgaben ausfüllen
- Fahrtkosten unter „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung” eintragen
- Höchstbetrag von 6.000 € beachten
Zweitausbildung
- Anlage N ausfüllen (als vorweggenommene Werbungskosten)
- Fahrtkosten in Zeile 31 ff. eintragen
- Verlustfeststellung beantragen (Mantelbogen, Zeile 2)
- Steuerbescheid mit Verlustvortrag aufbewahren
Häufige Fehler
- Steuererklärung nicht abgeben: Auch ohne Einkünfte lohnt sich die Erklärung (Verlustvortrag!)
- Erstausbildung als Werbungskosten deklarieren: Das Finanzamt wird kürzen
- Fahrtage nicht dokumentieren: Vorlesungspläne als Nachweis aufbewahren
- Semesterticket vergessen: Auch das ist absetzbar
Tipps für Studierende
- Immer Steuererklärung abgeben – auch ohne Einkünfte
- Fahrtage genau dokumentieren: Vorlesungsplan, Prüfungstermine, Bibliotheksbesuche
- Alle Belege sammeln: Fahrkarten, Tankquittungen, Semesterticket
- ELSTER nutzen: Kostenlose elektronische Steuererklärung
Fazit
Fahrtkosten im Studium sind bares Geld wert – besonders beim Zweitstudium oder Master, wo der Verlustvortrag die Steuerlast im ersten Berufsjahr erheblich senken kann. Eine lückenlose Dokumentation aller Fahrten zur Uni ist der Schlüssel. Tripbook macht das einfach: Alle Fahrten werden automatisch erfasst und übersichtlich aufbereitet – ideal für die Steuererklärung.