Auch im Minijob fallen Fahrtkosten an – ob mit dem Auto, Bus oder Fahrrad. Viele Minijobber fragen sich: Kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstatten? Und was passiert mit der 538-Euro-Grenze? Dieser Ratgeber klärt alle wichtigen Fragen rund um Fahrtkosten im Minijob.
Die wichtigste Frage: Zählt Fahrtkostenerstattung zum Minijob-Verdienst?
Die gute Nachricht: Steuerfreie Fahrtkostenerstattungen durch den Arbeitgeber zählen nicht zum Minijob-Verdienst. Sie gefährden die 538-Euro-Grenze nicht. Voraussetzung ist, dass die Erstattung steuerlich korrekt abgewickelt wird.
Das bedeutet: Ein Minijobber kann 538 € verdienen und zusätzlich eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung erhalten, ohne den Status als geringfügig Beschäftigter zu verlieren.
Möglichkeiten der Fahrtkostenerstattung im Minijob
1. Pauschalversteuerung mit 15 %
Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zahlen und diesen pauschal mit 15 % versteuern. Der Zuschuss ist dann für den Minijobber steuer- und sozialversicherungsfrei und wird nicht auf die 538-Euro-Grenze angerechnet.
Höchstbetrag: Der Zuschuss darf maximal so hoch sein wie die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers (0,38 €/km einfache Strecke x Arbeitstage).
Beispiel: 10 km Arbeitsweg, 12 Arbeitstage/Monat:
- 10 km x 0,38 € x 12 Tage = 45,60 €/Monat steuerfreier Zuschuss möglich
2. Jobticket steuerfrei
Seit 2019 können Arbeitgeber Jobtickets für den ÖPNV steuerfrei zur Verfügung stellen. Auch bei Minijobbern zählt das Jobticket nicht zum Arbeitslohn und gefährdet die Verdienstgrenze nicht.
3. Erstattung tatsächlicher Kosten bei Dienstreisen
Wenn der Minijobber Dienstreisen unternimmt (z. B. Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten), kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Auch hier: keine Anrechnung auf die 538-Euro-Grenze.
Pendlerpauschale für Minijobber
Pauschalversteuerter Minijob (2 % Pauschsteuer)
Bei der häufigsten Form des Minijobs – pauschal versteuert mit 2 % – gibt der Minijobber keine Steuererklärung für diesen Job ab. Konsequenz: Die Pendlerpauschale kann nicht geltend gemacht werden. Die 2-%-Pauschsteuer gilt die Steuer als abgegolten.
Individuell versteuerter Minijob
Wenn der Minijob individuell über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, kann der Minijobber die Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Das lohnt sich besonders, wenn:
- Der Arbeitsweg lang ist
- Kein Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber gezahlt wird
- Der Minijobber über die Steuererklärung Werbungskosten geltend macht
Mehr zur Pendlerpauschale erfahren Sie in unserem Artikel Pendlerpauschale 2026.
Rechenbeispiel: Fahrtkostenzuschuss lohnt sich
Situation: Minijobberin arbeitet 3 Tage/Woche, Arbeitsweg 15 km
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Entfernungspauschale: 15 km x 0,38 € | 5,70 €/Tag |
| Arbeitstage pro Monat: ca. 13 | |
| Maximaler Zuschuss/Monat | 74,10 € |
| Pauschale Lohnsteuer (15 %) | 11,12 € |
| Kosten für Arbeitgeber | 85,22 € |
Ergebnis: Die Minijobberin erhält 74,10 € zusätzlich steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt nur 11,12 € Pauschsteuer. Das Minijob-Gehalt von 538 € bleibt unangetastet.
Was Arbeitgeber wissen müssen
Arbeitgeber profitieren vom Fahrtkostenzuschuss als Instrument zur Mitarbeiterbindung:
- Pauschalsteuer von 15 % ist oft günstiger als eine reguläre Gehaltserhöhung
- Keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschuss
- Keine Anrechnung auf die 538-Euro-Grenze
- Der Zuschuss kann auch freiwillig sein – es besteht keine gesetzliche Pflicht
Ausführliche Informationen zu Fahrtkostenzuschüssen finden Sie in unserem Ratgeber Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber.
Achtung: Diese Fallstricke gibt es
- Steuerpflichtiger Zuschuss: Wird die Erstattung nicht korrekt pauschalversteuert, zählt sie zum Arbeitslohn und kann die 538-Euro-Grenze sprengen
- Höchstbetrag überschreiten: Der pauschal versteuerte Zuschuss darf die Entfernungspauschale nicht übersteigen
- Kürzung der Pendlerpauschale: Erhält der Minijobber einen steuerfreien Zuschuss, mindert dieser die eigene Pendlerpauschale (relevant bei individueller Versteuerung)
- Mehrere Minijobs: Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Verdienste zusammengerechnet
Sonderfall: Mehrere Beschäftigungen
Wer neben einem Hauptjob einen Minijob hat, sollte beachten:
- Die Fahrtkostenerstattung des Minijobs ist unabhängig vom Hauptjob
- Die Pendlerpauschale für den Hauptjob wird in der Steuererklärung separat geltend gemacht
- Ein zweiter Minijob wird mit dem ersten zusammengerechnet (538-Euro-Grenze gilt insgesamt)
Tipps für Minijobber
- Arbeitgeber ansprechen: Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass ein steuerfreier Zuschuss möglich ist
- Arbeitsweg dokumentieren: Notieren Sie die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz
- Arbeitstage zählen: Für die Berechnung des Höchstbetrags zählen nur die tatsächlichen Arbeitstage
- Bei individuellem Steuerabzug: Steuererklärung abgeben und Pendlerpauschale nutzen
Fazit
Fahrtkosten im Minijob sind kein Nachteil – im Gegenteil. Mit der richtigen Gestaltung profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber. Die steuerfreie Fahrtkostenerstattung ist ein echtes Plus, das die 538-Euro-Grenze nicht belastet. Tripbook unterstützt Sie bei der lückenlosen Dokumentation Ihrer Fahrten – auch im Minijob.