Wer beruflich viel unterwegs ist, kennt das Problem: Parkgebühren summieren sich schnell. Ob am Flughafen, beim Kunden oder am Bahnhof – die Frage lautet: Kann ich Parkgebühren von der Steuer absetzen? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind und in welchem Kontext die Kosten entstanden sind.
Grundregel: Arbeitnehmer vs. Selbstständige
Die steuerliche Behandlung von Parkgebühren unterscheidet sich fundamental:
Arbeitnehmer – Parkgebühren am Arbeitsplatz
Für Arbeitnehmer gilt eine klare, aber oft unbefriedigende Regel: Parkgebühren am regulären Arbeitsplatz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar. Die Entfernungspauschale deckt pauschal alle Kosten des Arbeitswegs ab – inklusive Parkkosten.
Das bedeutet: Die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, ob Parkhaus oder Anwohnerparkausweis, sind mit der Pendlerpauschale von 0,38 €/km (ab 2026) bereits abgegolten.
Selbstständige – mehr Spielraum
Selbstständige und Freiberufler können Parkgebühren als Betriebsausgabe absetzen, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Der betriebliche Anteil muss dabei nachgewiesen werden – idealerweise durch ein Fahrtenbuch.
Wann sind Parkgebühren absetzbar?
Es gibt mehrere Szenarien, in denen Parkgebühren steuerlich anerkannt werden:
1. Dienstreisen
Der wichtigste Fall: Bei Dienstreisen sind Parkgebühren als Reisenebenkosten absetzbar – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Fahrt zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte handelt, also nicht zum regulären Arbeitsort.
Beispiele für absetzbare Parkkosten bei Dienstreisen:
- Parkgebühren am Flughafen oder Bahnhof bei Geschäftsreisen
- Parkkosten beim Kundenbesuch
- Parkhaus bei Fortbildungen oder Seminaren
- Parkgebühren bei betrieblichen Veranstaltungen
2. Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhält, kann Parkgebühren am Beschäftigungsort als Teil der doppelten Haushaltsführung absetzen. Auch die Stellplatzkosten an der Zweitwohnung sind unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.
3. Betrieblich veranlasste Fahrten (Selbstständige)
Für Selbstständige sind Parkgebühren bei jeder betrieblich veranlassten Fahrt absetzbar. Das umfasst:
- Fahrten zum Kunden
- Einkäufe für den Betrieb
- Fahrten zu Behörden, Bank oder Steuerberater
- Fahrten zu Messen oder Netzwerkveranstaltungen
Was nicht absetzbar ist
Klar abgegrenzt sind folgende Fälle:
- Parkgebühren am regulären Arbeitsort (für Arbeitnehmer: durch Entfernungspauschale abgegolten)
- Private Parkkosten (Einkaufen, Freizeit)
- Strafzettel und Bußgelder – auch wenn sie auf einer Dienstfahrt anfallen
- Abschleppkosten bei Falschparken
Nachweispflicht: So dokumentieren Sie richtig
Das Finanzamt akzeptiert Parkgebühren nur mit entsprechenden Belegen. So dokumentieren Sie korrekt:
- Parkquittungen aufbewahren: Alle Parkscheine und Quittungen sammeln
- Datum und Anlass vermerken: Schreiben Sie direkt auf die Quittung, warum die Fahrt stattfand
- Zusammenhang mit Dienstfahrt herstellen: Idealerweise über ein Fahrtenbuch
- Digitale Erfassung: Fotografieren Sie Belege sofort – Thermopapier verblasst schnell
Arbeitgeber erstattet Parkgebühren – was nun?
Erstattet der Arbeitgeber Parkgebühren, gibt es verschiedene steuerliche Szenarien:
- Dienstreise-Erstattung: Steuerfrei, wenn die Parkkosten im Rahmen einer Dienstreise anfallen
- Parkplatz am Arbeitsort: Wenn der Arbeitgeber einen Parkplatz stellt oder Kosten übernimmt, ist dies für den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei (kein geldwerter Vorteil)
- Pauschale Fahrtkostenzuschüsse: Hier gilt die Regelung für Fahrtkostenzuschüsse vom Arbeitgeber
Rechenbeispiel: Außendienstmitarbeiter
Ein Außendienstmitarbeiter fährt wöchentlich zu 3 Kundenterminen und zahlt durchschnittlich 8 € Parkgebühren pro Termin:
- Pro Woche: 3 x 8 € = 24 €
- Pro Jahr (46 Arbeitswochen): 24 € x 46 = 1.104 €
- Steuerersparnis (bei 35 % Grenzsteuersatz): ca. 386 €
Diese Kosten kann er zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, da es sich um Dienstreisen handelt.
Praktische Tipps
- Parkschein-Apps nutzen: Viele Park-Apps erstellen automatisch Belege
- Monatlich abrechnen: Sammeln Sie nicht alles bis zum Jahresende
- Fahrtenbuch führen: So lässt sich jede Parkgebühr einer beruflichen Fahrt zuordnen
- Bei Erstattung durch den Arbeitgeber: Prüfen Sie, ob alle Dienstreise-Parkkosten erstattet wurden
Fazit
Parkgebühren sind steuerlich absetzbar – aber nicht pauschal. Bei Dienstreisen und betrieblichen Fahrten stehen die Chancen gut, bei täglichen Parkkosten am Arbeitsort hingegen nicht. Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel. Mit der Fahrtenbuch-App von Tripbook erfassen Sie nicht nur Ihre Kilometer automatisch, sondern können auch Nebenkosten wie Parkgebühren direkt den einzelnen Fahrten zuordnen.