Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung Österreich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. In diesem Ratgeber erfährst du die Voraussetzungen, Höchstbeträge und Fristen für 2026 – inklusive praktischer Tipps zur Dokumentation.
Was ist eine doppelte Haushaltsführung?
Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn du neben deinem Familienwohnsitz einen zusätzlichen Haushalt am Beschäftigungsort unterhältst. Die Kosten dafür sind als Werbungskosten absetzbar, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Geregelt wird das Thema im Einkommensteuergesetz (§ 16 EStG 1988). In der Praxis betrifft das vor allem Arbeitnehmer, die durch Versetzung, Jobwechsel oder befristete Projekte an einem entfernten Standort tätig werden und dort eine Wohnung benötigen.
Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung in Österreich
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
Der Beschäftigungsort muss mindestens 80 km vom Familienwohnsitz entfernt liegen oder die einfache Fahrzeit muss über eine Stunde betragen. In besonderen Fällen – etwa bei regelmäßiger Nachtarbeit oder gesundheitlichen Einschränkungen – kann die Unzumutbarkeit auch bei kürzeren Strecken gegeben sein.
2. Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Es muss dir und deiner Familie unzumutbar sein, den Familienwohnsitz an den Arbeitsort zu verlegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- dein (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz berufstätig ist und mindestens 7.284 € jährlich oder 10 % der gemeinsamen Einkünfte verdient
- schulpflichtige Kinder am Heimatort die Schule besuchen
- eine befristete Entsendung vorliegt (maximal 4–5 Jahre)
- du bei ständig wechselnden Arbeitsstätten beschäftigt bist
Die bloße Präferenz, den bisherigen Wohnsitz beizubehalten, reicht nicht aus.
Absetzbare Kosten im Überblick
Folgende Ausgaben kannst du im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen:
| Kostenart | Höchstbetrag |
|---|---|
| Miete inkl. Betriebskosten, Strom, Heizung | 2.200 € pro Monat |
| Familienheimfahrten | 306 € pro Monat |
| Einrichtungsgegenstände | AfA (Absetzung für Abnutzung) |
| Hotelkosten (vorübergehend) | innerhalb des 2.200-€-Limits |
| Umzugskosten | tatsächliche Kosten |
Unterkunftskosten
Für eine zweckentsprechende Zweitwohnung von bis zu 55 m² sind Miete, Betriebskosten, Strom und Heizung bis maximal 2.200 € monatlich absetzbar. Wer eine Eigentumswohnung nutzt, kann stattdessen die Fremdkapitalzinsen sowie die AfA (1,5 % p. a. der Anschaffungskosten ohne Grundanteil) ansetzen.
Familienheimfahrten
Die Kosten für regelmäßige Familienheimfahrten sind bis zum Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales absetzbar – das entspricht 306 € pro Monat bzw. 3.672 € pro Jahr. Das gilt unabhängig davon, ob du die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld (0,50 €/km für PKW) ansetzt.
Die Fahrten müssen in „angemessenen Zeiträumen” stattfinden – in der Praxis wird mindestens eine Heimfahrt pro Monat erwartet. Bei größerer Entfernung kann auch eine Fahrt alle zwei Wochen als angemessen gelten, sofern die tatsächlichen Kosten den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Tipp: Führe ein lückenloses Fahrtenbuch, um die Familienheimfahrten gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Mit einer App wie Tripbook geht das automatisch und finanzamttauglich.
Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung
Die Dauer, für die du die Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen kannst, hängt von deiner familiären Situation ab:
| Situation | Zeitraum |
|---|---|
| (Ehe-)Partner berufstätig mit mind. 10 % Einkunftsanteil | unbefristet |
| (Ehe-)Partner nicht berufstätig / unter Einkunftsgrenze | 2 Jahre |
| Alleinstehende | 6 Monate (Übergangszeit) |
| Befristete Entsendung (alle Personenstände) | Dauer der Entsendung (max. 4–5 Jahre) |
Beim unbefristeten Anspruch spielt es keine Rolle, ob Kinder vorhanden sind – entscheidend ist allein die Berufstätigkeit des Partners am Heimatort.
Doppelte Haushaltsführung in der Arbeitnehmerveranlagung
Um die Kosten geltend zu machen, trägst du sie in der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) ein:
- Kennzahl 723 – Kosten der doppelten Haushaltsführung (Unterkunft, Einrichtung, Umzug)
- Kennzahl 300 – Familienheimfahrten
Halte folgende Belege bereit:
- Mietvertrag und Zahlungsbelege für die Zweitwohnung
- Rechnungen für Einrichtung und Umzug
- Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen über Familienheimfahrten
- Nachweis der Berufstätigkeit des Partners (z. B. Lohnzettel)
Sonderfall: Alleinstehende ohne Sorgepflichten
Auch alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder können einen Familienwohnsitz haben – nämlich dort, wo ihre engsten persönlichen Beziehungen bestehen (z. B. Eltern, Freundeskreis). Voraussetzung ist, dass am Heimatort eine eigene Wohnung vorhanden ist.
Für Alleinstehende wird in der Regel eine Übergangszeit von 6 Monaten gewährt, in der die Kosten absetzbar sind. Liegt allerdings von vornherein eine befristete Beschäftigung vor (z. B. ein Projektvertrag über 3 Jahre), kann dieser Zeitraum auf die gesamte Dauer der Entsendung ausgedehnt werden. Wichtig: Der Familienwohnsitz muss tatsächlich beibehalten werden – eine bloße Meldeadresse bei den Eltern reicht nicht aus.
Praxisbeispiel: So viel kannst du absetzen
Situation: Lisa arbeitet in Wien und hat ihren Familienwohnsitz in Villach (ca. 350 km). Ihr Ehemann ist in Villach berufstätig und verdient 25.000 € jährlich.
Absetzbare Kosten pro Jahr:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Miete Zweitwohnung Wien (1.100 €/Monat) | 13.200 € |
| Familienheimfahrten (306 €/Monat, max.) | 3.672 € |
| Einrichtung (AfA) | 400 € |
| Gesamt | 17.272 € |
Da ihr Mann berufstätig ist und deutlich über 10 % der gemeinsamen Einkünfte verdient, kann Lisa die Kosten zeitlich unbegrenzt absetzen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von rund 7.254 €.
Häufige Fehler vermeiden
- Fehlende Belege: Ohne Mietvertrag, Rechnungen und Fahrtenbuch erkennt das Finanzamt nichts an.
- Wohnungsgröße überschritten: Wohnungen über 55 m² werden anteilig gekürzt.
- Fristen versäumt: Alleinstehende müssen innerhalb von 6 Monaten den Wohnsitz verlegen oder die Absetzbarkeit endet.
- Kein Nachweis der Unzumutbarkeit: Dokumentiere, warum eine Wohnsitzverlegung unzumutbar ist.
- Familienheimfahrten nicht aufgezeichnet: Ohne Fahrtenbuch werden die Kosten oft nicht anerkannt.
- Pendlerpauschale doppelt beansprucht: Für die Strecke, die durch Familienheimfahrten abgedeckt ist, kann nicht zusätzlich das Pendlerpauschale geltend gemacht werden.
Fazit: Doppelte Haushaltsführung in Österreich optimal nutzen
Die doppelte Haushaltsführung Österreich bietet erhebliches Steuersparpotenzial – bis zu über 17.000 € jährlich an Werbungskosten. Entscheidend ist, dass du die Voraussetzungen erfüllst, alle Belege sorgfältig aufbewahrst und die Fristen im Blick behältst. Besonders wichtig: Dokumentiere deine Familienheimfahrten lückenlos mit einem Fahrtenbuch.
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